Stromtarifrechner.de

Strom-Anbieterwechsel - Haushalte, Gewerbe, Ökostrom & Gas

 

Fotolia 21835445 1280 256

Bundesverfassungs-Gericht klärt Spielraum bei der Windenergie-Genehmigung

© © Bundesverfassungsgericht / foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg© © Bundesverfassungsgericht / foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Karlsruhe, Lippstadt - Das Bundesverfassungs-Gericht (BVerfG) hat in zwei Verfassungsbeschwerden über den Spielraum der Genehmigungsbehörden bei der naturschutzfachlichen Beurteilung von Windenergie-Genehmigungen entschieden.

Den Klageparteien war von den Gerichten in den Vorinstanzen die Genehmigung zur Realisierung von Windenergieanlagen mit dem behördlichen Verweis auf ein zu hohes Tötungsrisiko für den Rotmilan durch die Anlagen versagt worden. Im Kern hat sich das BVerfG dazu geäußert, welchen Spielraum eine Behörde bei der Genehmigung von Windenergieanlagen hat, um bei fehlenden sachlichen Beurteilungsgrundlagen eine behördliche Entscheidung zu treffen.

Behördliche Einschätzung zur Gefährdung von Rotmilanen bremst Verfahren aus
Geklagt hatten zwei Parteien gegen die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen. Eine Genehmigung wurde in beiden Fällen wegen Unvereinbarkeit der Vorhaben mit dem im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankerten Tötungsverbot wild lebender Tiere versagt. Die Klagen gegen die Versagung der Genehmigungen blieben bis in die Revisionsinstanz erfolglos.

Das Tötungsverbot verbietet es, wild lebende Exemplare besonders geschützter Arten zu töten. Das Tötungsverbot steht der Genehmigung von Windenergieanlagen dann entgegen, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht. Konkret ging es in den beiden Fällen darum, dass die Genehmigungsbehörden angenommen haben, das Kollisionsrisiko mit den geplanten Windenergieanlagen sei für Rotmilane signifikant erhöht. In beiden Fällen wurde den Behörden seitens der Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung des Tötungsrisikos ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zugestanden, da es an allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstäben und standardisierten Erfassungsmethoden für die Erfassung des Tötungsrisikos fehlt.

Gerade im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen hat diese Einschätzungsprärogative in der Vergangenheit oftmals dazu geführt, dass Verwaltungsgerichte behördliche Aussagen in Verbindung mit artenschutzrechtlichen Fragen, die letztlich zu einer Versagung der beantragten Genehmigung führten, praktisch ungeprüft übernommen haben.

Bundesverfassungs-Gericht lehnt naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative ab
Das BVerfG hat jetzt in seinem aktuellen Beschluss klargestellt, dass eine der Verwaltung eingeräumte Einschätzungsprärogative bei naturschutzfachlichen Fragestellungen nicht existiert. Es geht jedoch gleichzeitig davon aus, dass Fachgerichte ihre Entscheidung auch dann auf die Einschätzung einer Behörde stützen dürfen, wenn es um naturschutzfachliche Beurteilungen geht, für die es keine Normen oder in Wissenschaft oder Fachkreisen allgemein anerkannte Maßstäbe und Verfahren gibt. Die Verwaltungsgerichte seien nicht dazu verpflichtet, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken zu schließen.
Das BVerfG betont aber auch, dass die Gerichte Behördenentscheidungen so weit wie möglich kontrollieren müssten. Nur wenn es tatsächlich an entscheidungsrelevanter, eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnis fehle, dürfe von weiterer gerichtlicher Kontrolle abgesehen werden.

Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass Regeln für behördliche Beurteilungen vorgegeben werden
An den Gesetzgeber richtet das BverfG in seinem Beschluss noch die Maßgabe, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass Gerichte nicht auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ treffen müssen, das weder Verwaltung noch Gerichte selbst füllen könnten.

Dazu der Rechtsanwalt Dr. Oliver Frank: „Das Gericht hat also offenbar erkannt, dass der Zustand der Bewertung artenschutzfachlicher Sachverhalte u.a. im Zusammenhang mit Vorhaben der Windenergienutzung seit längerem inakzeptabel ist, wenn Genehmigungsbehörden ohne Heranziehung fachlicher Maßstäbe und Beachtung wissenschaftlicher Standards inhaltlich nicht nachvollziehbare Entscheidungen treffen, die durch die Gerichte regelmäßig ohne detaillierte Prüfung abgenickt werden“.


© IWR, 2018


30.11.2018

 



Jobs & Karriere - Energiejobs.de
Veranstaltungen - Energiekalender.de

Pressemappen - mit Original-Pressemitteilungen