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Bundesnetzagentur ermittelt wegen Beinahe-Blackout gegen Stromversorger

© Bundesnetzagentur (BNetzA)© Bundesnetzagentur (BNetzA)

Bonn – Im Juni 2019 ist an mehreren Tagen eine massive Unterdeckung im deutschen Stromnetz aufgetreten, die zu einem Beinahe-Blackout geführt hat. Jetzt hat die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren wegen Pflichtverletzungen gegen sechs Stromversorger eingeleitet.

Als im Juni 2019 erhebliche Störungen durch Unterdeckungen im Stromnetz aufgetreten sind, da war die vermeintliche Schuldfrage schnell geklärt: die Energiewende und die erneuerbaren Energien. Doch nun rücken Stromversorger und –händler ins Visier, aber auch die Marktstruktur und -regeln für die Nutzung der Stromreserve selbst stehen auf dem Prüfstand.

Stromhandel: Strommangel und Unterdeckung durch Leerverkäufe
Die Bundesnetzagentur hat Aufsichtsverfahren gegen sechs Bilanzkreisverantwortliche im Zusammenhang mit den im Juni 2019 aufgetretenen erheblichen Bilanzungleichgewichten im deutschen Stromnetz eingeleitet. Wie die Behörde weiter mitteilte, kann die Bundesnetzagentur eine Verletzung von Pflichten feststellen. Zu den gesetzlichen Pflichten der Bilanzkreisverantwortlichen gehört es, die zur Einspeisung oder zum Verbrauch bestimmten Strommengen in ihren Bilanzkreisen möglichst vollständig auszugleichen, um auf eine ausgeglichene Bilanz des Stromnetzes hinzuwirken.

Übertragungsnetzbetreiber haben sechs Verantwortliche angezeigt
Im Juni 2019 war es den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) nur in Kooperation mit europäischen Partnern gelungen, das Stromsystem zu stabilisieren und einen Blackout zu verhindern. Die ÜNB haben in diesem Zusammenhang sechs auffällige Bilanzkreisverantwortliche bei der Bundesnetzagentur angezeigt. Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens wird jetzt geprüft, ob diese Bilanzkreisverantwortlichen ihren Pflichten zum ordnungsgemäßen Ausgleich der Bilanzkreise und dem Gebot der Bilanzkreistreue hinreichend nachgekommen sind.

Marktregeln für die Nutzung der Reserve im Fokus – Reserveleistung entwertet
Ob die Stromhändler alleine oder auch die Marktregeln für den Beinahe-Blackout verantwortlich sind, steht noch nicht fest. Für unvorhergesehene Ereignisse und Schwankungen im Stromnetz steht die Regelenergieleistung als (Kraftwerks- bzw. Leistungsreserve) zur Verfügung. Sie sollte eigentlich nur dann zum Einsatz kommen, wenn andere Bezugsquellen am normalen Markt nicht zur Verfügung stehen. Allerdings hat eine Änderung der Preisbildungs-Methode (Mischpreisverfahren) für die Reservenutzung im Jahr 2018 teilweise zu der paradoxen Marktsituation geführt, dass die Nutzung der Reserveleistung „ohne Notsituation“ durch die Stromhändler billiger war als der Bezug auf dem normalen Markt (Intradaymarkt). Wird die Reserveleistung dann tatsächlich benötigt, steht diese für den Ernstfall bzw. Notfall nicht zur Verfügung. Der Stromhändler Next Kraftwerke hatte gegen das Mischpreisverfahren erfolgreich geklagt. Möglicherweise kam das Urteil am 22.07.2019 aber zu spät. Seither gilt wieder das Leistungspreisverfahren.

Doch die Marktregeln werden schon bald erneut geändert: Anfang Oktober 2019 hat die Bundesnetzagentur ein von den ÜNB vorgeschlagenes, neues Marktdesign für die Regelenergie gebilligt. Danach gibt es in Zukunft zwei getrennte Märkte, einen für Regelarbeit und einen für Regelleistung. Als spätester Starttermin für den Regelarbeitsmarkt ist der 1. Juni 2020 vorgesehen.

© IWR, 2019


24.10.2019

 



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