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EU Kommission genehmigt deutsche Beihilfen für Steinkohleausstieg

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Brüssel, Belgien - Die EU Kommission hat heute (25.11.2020) die beihilferechtliche Genehmigung für Teile des Kohleausstiegsgesetzes erteilt. Genehmigt wurde die Entschädigungsregelung für Steinkohlekraftwerke, die Entschädigungen für Braunkohlekraftwerke sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

Nach Prüfung durch die Europäische Kommission ist das wettbewerbliche Ausschreibungssystem bei der Steinkohle im Zuge des deutschen Kohleausstiegs vereinbar mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem europäischen Binnenmarkt. Aus Sicht der Bundesregierung ist die Entscheidung ein wichtiges Signal, das Planungssicherheit für alle Beteiligten schafft. Bei der Braunkohle wird die EU Kommission voraussichtlich ein sogenanntes förmliches Prüfverfahren eröffnen.

Erster Zuschlagstermin für Stilllegung von 4 GW Steinkohlekapazität im Dezember 2020
Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle bis Ende 2038 auf null reduziert werden. Deutschland hat beschlossen, die frühzeitige Stilllegung von Steinkohlekraftwerken mithilfe einer im Rahmen von Ausschreibungen gewährten Stilllegungsprämie (Steinkohlezuschlag) zu fördern. Dieser Mechanismus soll mit Blick auf die Energieversorgungsicherheit in Deutschland eine geordnete Stilllegung der Kohlekraftwerke ermöglichen. Die EU Kommission hat diesen Mechanismus unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten nun genehmigt.

„Die Pläne Deutschlands, Anreize für die frühzeitige Stilllegung solcher Kraftwerke zu bieten und im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählten Unternehmen eine Entschädigung für ihren Marktaustritt zu gewähren, stehen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang“, so die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager heute (25.11.2020) in Brüssel. Mit den Ausschreibungen werde die Entschädigung auf das erforderliche Minimum begrenzt und eine übermäßige Wettbewerbsverzerrung vermieden.

Die Genehmigung komme damit rechtzeitig vor dem Zuschlagstermin der ersten Ausschreibungsrunde im Dezember und ermögliche die planmäßige Stilllegung von Steinkohlekraftwerkskapazitäten in einer Größenordnung von 4 Gigawatt noch im Jahr 2020. Die erste, im August 2020 über die Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführte Ausschreibungsrunde für Steinkohle, könne damit wie geplant beendet und bezuschlagt werden, so das Bundeswirtschaftsministerium.

Die BNetzA wird zwischen 2020 und 2023 sieben Ausschreibungen für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken und kleinen Braunkohlekraftwerken (unter 150 MW) veröffentlichen, die dann jährlich bis 2026 stattfinden werden. Die letzte Ausschreibungsrunde für die Stilllegung von Kapazitäten im Jahr 2027 wird nach der Entscheidung der EU Kommission allerdings entfallen, um ein durchgehend hohes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen zu gewährleisten. Die Stilllegung von Steinkohlekraftwerkskapazitäten erfolgt somit ab 2027 nach ordnungsrechtlichen Vorgaben.

Stilllegung von Steinkohlekraftwerken per Ausschreibung mit EU-Binnenmarkt vereinbar
Die Kommission stellt in ihrem Beschluss nicht abschließend fest, ob die Maßnahme den betroffenen Betreibern einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft und somit eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie kam im Rahmen der Prüfung jedoch zu dem Schluss, dass die Maßnahme in jedem Fall mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar ist. Insbesondere stellte sie fest, dass sichergestellt wird, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und die Entschädigung somit auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Da der Beitrag der Maßnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen eindeutig schwerer wiegt als etwaige beihilfebedingte Verfälschungen von Wettbewerb und Handel, hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Braunkohle-Beihilfen werden förmlicher Prüfung unterzogen
Eine beihilferechtliche Prüfung der Entschädigungszahlungen für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken steht noch aus. Hier werden die Zahlungen zwischen der Bundesregierung und den jeweiligen Betreibern vereinbart. Diese Maßnahme ist jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Kommissions-Beschlusses (mit Ausnahme kleiner Braunkohlekraftwerke mit einer Nennleistung von weniger als 150 MW). Die Kommission steht diesbezüglich mit den deutschen Behörden in Kontakt und geht davon aus, dass in Kürze eine förmliche Anmeldung dieser Maßnahme zur Prüfung eingehen wird.

© IWR, 2020


25.11.2020

 



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