BGH-Grundsatzurteil zu Klimaanlagen: BGH stärkt Anspruch auf Einbau von Klima-Splitgeräten in Eigentumswohnungen
Karlsruhe – Eigentümer einer Eigentumswohnung haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon gestattet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) entschieden.
Die Karlsruher Richter stellen damit klar, dass Klimaanlagen zwar keine gesetzlich privilegierten baulichen Maßnahmen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind. Dennoch kann ein Gestattungsanspruch bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer durch den Einbau nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Nach Auffassung des BGH stehen mögliche Lärmbelastungen einem Einbau regelmäßig nicht bereits im Vorfeld entgegen. Entscheidend sei vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die spätere Nutzung zu unzumutbaren Immissionen führt. Andernfalls müsse zunächst die tatsächliche Entwicklung abgewartet werden. Sollten später unzulässige Lärmbelastungen auftreten, können betroffene Eigentümer weiterhin Unterlassungs- oder Abwehransprüche geltend machen. Vorrangig kommen dabei zeitliche Nutzungsbeschränkungen der Klimaanlage in Betracht.
Mit seiner Entscheidung knüpft der BGH an die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes von 2020 an. Ziel des Gesetzgebers war es, bauliche Modernisierungen in Wohnungseigentumsanlagen zu erleichtern und den Gebäudebestand an veränderte Nutzungsanforderungen anzupassen. Vor diesem Hintergrund dürfen Eigentümergemeinschaften den Einbau von Klimaanlagen künftig nicht allein wegen möglicher, bislang nur theoretischer Lärmbelastungen verweigern.
© IWR, 2026
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17.07.2026



